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willkommen bei racecams.de if (iens6){ document.write("") } if (ns4){ hideobj = eval("document.nsviewer") hideobj.visibility="hidden" } home produkte service download impressum agbs kontakt   verkaufs- und lieferbedingungen der firma holger franz für verbraucher  i. geltung   1. für das verkaufs- und lieferverhältnis zwischen der firma holger franz (nachfol­gend: ver­käu­fer) und dem besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden be­din­gun­gen.   2. ver­trä­ge mit dem ver­käu­fer kom­men aus­schließ­lich zu den vor­lie­gen­den ver­kaufs- und lie­fer­be­din­gun­gen zu­stan­de. an­de­re all­ge­mei­ne be­din­gun­gen des be­stel­lers oder von drit­ter sei­te wer­den nicht ver­trags­in­halt, auch wenn sol­chen durch den ver­käu­fer nicht aus­drück­lich wi­der­spro­chen wird.     ii. an­ge­bot, ver­trags­schluss, produktionsunterlagen   1. al­le angebote sind frei­blei­bend und so­lan­ge un­ver­bind­lich, bis der ver­käu­fer ei­ne schrift­li­che auf­trags­be­stä­ti­gung er­teilt oder die be­stell­te wa­re lie­fert.   2. der besteller ist an seine be­stel­lung höchstens 14 ta­ge gebunden. sonstige mündliche nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn der verkäufer sie schriftlich bestätigt.   3. die vom verkäufer erteilte schriftliche auftragsbestätigung bestimmt inhalt und umfang der durch den verkäufer zu erbringende leistung.   4. technische beratungen und auskünfte sind nicht ver­trags­ge­gen­stand, so­weit sie sich nicht auf die kon­kre­te be­stel­lung be­zie­hen. sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. sie entheben den besteller nicht von der verpflichtung einer sach- und fachgemäßen verwendung des kauf­ge­gens­tan­des wie in ab­schnitt vii ziff. 2 be­schrie­ben.   5. für die vollständigkeit, richtigkeit und rechtzeitigkeit vom besteller zu beschaffender oder zu ers­tel­len­der aus­füh­rungs- und sons­ti­ger unterlagen ist dieser ver­ant­wort­lich.   6. zeichnungen, abbildungen, maße, farben gewichte, verbrauchs-, leis­tungs- und sons­ti­ge spezifikations­an­ga­ben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in der auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind. der besteller ist nicht berechtigt, zeichnungen, entwürfe oder spezifikationen des liefergegenstandes ohne zustimmung des verkäufers zu verändern. an abbildungen, zeichnungen, kalkulationen, konstruktionsvorschlägen, daten, filmen oder sonstigen pro­duk­tions- und in­for­ma­tions­un­ter­la­gen behält sich der verkäufer eigentums- und urheberrechte vor. dies gilt auch für solche schriftlichen unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. die bezeichneten unterlagen dürfen dritten -auch aus­zugs­wei­se- ohne ausdrückliche schriftliche zustimmung des verkäufers nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden und sind, auch wenn der auftrag dem verkäufer nicht erteilt wird, in je­dem fall auf verlangen des verkäufers un­ver­züg­lich zu­rück­zu­ge­ben.   7. abänderungen und verbesserungen an den liefergegenständen, auch gegenüber mustern und früheren lieferungen, bleiben dem verkäufer vorbehalten, soweit dadurch keine beeinträchtigung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten und bestimmungsgemäßen brauchbarkeit des liefergegenstandes eintritt.     iii. prei­se, zahlungsbedingungen   1. die angebotenen preise gelten ab werk bzw. lager regensburg incl. der aktuellen gesetzlichen mehrwertsteuer in höhe von 19%, jedoch zuzüglich frachtkosten und verpackung. versand erfolgt nur gegen nachnahme, vorauskasse oder kreditkartenzahlung mit visa oder mastercard zuzüglich 4% spe­sen und mehr­wert­steu­er in der je­weils ge­setz­li­chen höhe.   2. die kosten für versand und ver­pa­ckung in­klu­si­ve dessen rücksendung wer­den dem besteller vom verkäufer gesondert in rechnung gestellt.   3. erhöhen sich zwischen vertragsabschluss und lieferung rohstoff-, energie-, lohn- oder beförderungskosten, kosten für vorfabrikate und vormaterialien, zölle und sonstige öffentliche ab­ga­ben be­tref­fend die zu lie­fern­de wa­re, ist der verkäufer zu einer entsprechenden preiserhöhung berechtigt, sofern die vertragsgemäße lieferung mehr als vier monate nach vertragsabschluss erfolgen soll und sich der verkäufer zum zeitpunkt der erhöhung nicht in lieferverzug befindet. soweit preissteigerungen von mehr als 20 % geltend gemacht werden, kann der be­stel­ler un­be­scha­det an­de­rer rück­tritts­grün­de vom vertrag zurücktreten.   4. sind preise in ausländischen währungen ver­ein­bart, gilt der wechselkurs zum zeitpunkt der lieferung.   5. so­fern nichts anderes vereinbart ist, sind zahlungen bei abholung in bar und ohne jeden abzug fällig.   6. bei forderungen aufgrund mehrerer lieferungen bzw. leistungen erfolgt die verrechnung von geld­ein­gän­gen, so­fern der be­stel­ler kei­ne be­stim­mung hin­sicht­lich der zu til­gen­den schuld trifft, in ge­mäß­heit der § 366 ii, 367 bgb.   7. der verkäufer behält sich die annahme von wechseln vor. die annahme von schecks kann der verkäufer ab­leh­nen. die annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. diskont-, einziehungsspesen und alle sonstigen kos­ten im zu­sam­men­hang mit der scheckeinlösung gehen zu lasten des bestellers und sind sofort bzw. auf ers­tes an­for­dern des verkäufers zu bezahlen.   8. aufrechnung und geltendmachung eines zurückbehaltungsrechts ist seitens des bestellers nur mit un­be­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig festgestellten forderungen zulässig. der verkäufer ist berechtigt, die ausübung des zurückbehaltungsrechts durch si­cher­heits­leis­tung - auch durch bürg­schaft - abzuwenden.   9. kommt der besteller in zahlungsverzug, ist der verkäufer berechtigt, verzugszinsen in höhe von mindestens 5 pro­zent­punk­ten über dem je­weils gül­ti­gen ba­sis­zins der eu­ro­päi­schen zent­ral­bank zu fordern.   10. bei nichteinhaltung der zahlungsbedingungen oder bei umständen, die dem verkäufer nach vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet sind, die kreditwürdigkeit des bestellers zu mindern, werden sämtliche forderungen des verkäufers sofort fällig. das gleiche gilt, wenn der besteller seine zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein vermögen das insolvenzverfahren eröffnet ist oder die eröffnung eines solchen verfahrens mangels masse abgelehnt wird. in diesem fall ist der verkäufer berechtigt, noch ausstehende leistungen auszuführen, sowie nach ablauf einer angemessenen nachfrist vom vertrag zurückzutreten und schadensersatz wegen nichterfüllung zu verlangen. unbeschadet vorstehender rechte ist der verkäufer auch zur rücknahme der unter eigentumsvorbehalt gelieferten ware berechtigt. außerdem ist der verkäufer berechtigt, entgegengenommene wechsel vor verfall zurückzugeben und sofortige barzahlung zu verlangen. dies gilt nicht, soweit der zahlungsverzug des bestellers auf begründeter beanstandung der lieferung beruht. iv. lie­fe­rung und lieferverzug   1. die lieferung erfolgt gem. auftragsbestätigung des verkäufers. die art der versendung bleibt dem verkäufer vorbehalten, soweit keine bestimmte versandart vereinbart ist. bei selbstabholung hat der besteller zu prüfen, ob die ware einwandfrei verladen ist und etwaige verlademängel unverzüglich zu rügen.   2. lieferfristen sind für den verkäufer nur verbindlich, soweit diese schriftlich vereinbart sind. lie­fer­fris­ten be­gin­nen mit ver­trags­schluss. liefertermine sind richtzeitpunkte und setzen den erhalt aller notwendigen und vom besteller zu beschaffender informationen und unterlagen vo­raus, ins­be­son­de­re was die vom be­stel­ler nach­ge­frag­ten oder vom be­stel­ler an­ge­ge­be­nen spe­zi­fi­ka­tio­nen des lie­fer­ge­gens­tan­des be­trifft.   3. liefertermine und lieferfristen gelten vorbehaltlich des ungestörten fabrikablaufes und der ungehinderten versand- und anfahrmöglichkeit. vereinbarte liefertermine beziehen sich auf die bereitstellung der ware zur Übergabe bzw. auf den versand ab werk.   4. die einhaltung von lieferfristen setzt die einhaltung der vereinbarten zahlungsbedingungen und sonstigen verpflichtungen durch den besteller voraus. werden diese voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die fris­ten ­für den verkäufer angemessen. dies gilt nicht, wenn der verkäufer die verzögerung zu vertreten hat.   5. kommt der verkäufer mit der lieferung in verzug, ist der besteller zum rücktritt berechtigt, wenn er zuvor eine nachfrist von mindestens 2 wochen setzt. der ver­käu­fer haf­tet für sol­che schä­den nicht, die auch bei recht­zei­ti­ger lie­fe­rung ein­ge­tre­ten wä­ren.   6. roh­stoff- oder energiemangel, streiks, aussperrungen, verkehrsstörungen und behördliche verfügungen sowie lieferterminüberschreitungen vom vorlieferanten, betriebsstörungen, z.b. außergewöhnlicher ausfall von arbeitskräften durch unfälle und epidemien, unvorhersehbare maschinenausfälle, nachträgliche materialverknappungen, import- oder exportrestriktionen, alle fälle höherer gewalt, z.b. mobilmachung, krieg, aufruhr und andere vom verkäufer oder von die­sem zuarbeitenden betrieben nicht zu vertretenden umstände befreien den verkäufer für die dauer ihres bestehens, soweit sie die lieferfähigkeit des verkäufers beeinträchtigen, von der lieferpflicht. in den vorgenannten fällen ver­län­gern sich ver­bind­li­che und un­ver­bind­li­che lie­fer­fris­ten und -termi­ne um die dauer der be­hin­de­rung, längs­tens je­doch um 4 mo­na­te. nach ab­lauf die­ser 4 monate ist der be­stel­ler un­be­scha­det an­de­rer ge­setz­li­cher rück­tritts­rech­te zum rück­tritt vom ver­trag be­rech­tigt, be­reits ge­leis­te­te zah­lun­gen wer­den un­ver­züg­lich zu­rück­er­stat­tet.     v. ge­fah­rü­ber­gang, abnahme   1. der be­stel­ler ist ver­pflich­tet, den kauf­ge­gen­stand in­ner­halb von 8 ta­gen ab be­reits­tel­lungs­an­zei­ge ab­zu­neh­men. die gefahr geht mit Übergabe des liefergegenstandes auf den besteller über. gerät der besteller in annahmeverzug, so geht die gefahr des untergangs oder der verschlechterung des liefergegenstandes am tag des er­halts des lie­fer­ge­gens­tan­des bzw. der mit­tei­lung von fer­tig- und bereitstellung auf den besteller über.   2. auf wunsch und kosten des bestellers werden lieferungen des verkäufers gegen die üblichen transportrisiken versichert.   3. nimmt der besteller den ihm angebotenen vertragsgemäßen kaufgegenstand nicht an oder werden versand, zustellung oder abholung auf wunsch des bestellers verzögert, ist der verkäufer unbeschadet weitergehender oder anderweitiger ansprüche berechtigt, beginnend einen monat nach anzeige der ver­sand­be­reits­chaft bzw. der fer­tig- und bereitstellung für jeden angefangenen monat der verzögerung lagergeld in höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des ver­trags­wer­tes vom besteller zu verlangen. der nachweis höherer oder niedrigerer lagerkosten bleibt den vertragsparteien unbenommen. nimmt der besteller den ihm zugestellten vertragsgemäßen liefergegenstand nicht an, so ist der verkäufer zur nochmaligen versendung nicht mehr verpflichtet. holt der besteller die ware innerhalb der gesetzten frist nicht beim verkäufer ab, ist dieser berechtigt, vom vertrag zurückzutreten und schadensersatz zu verlangen.     vi. si­che­rungs­rech­te, ei­gen­tums­vor­be­halt, abtretungsausschluss   1. alle kaufgegenstände blei­ben bis zu de­ren voll­stän­di­ger be­zah­lung eigen­tum des verkäufers (nach­ste­hend: vor­be­halts­wa­re). verarbeitung und um­bil­dung der vorbehaltsware erfolgen für den verkäufer als hersteller, jedoch ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. wird die vorbehaltsware durch verarbeitung oder sonst wie mit anderen gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der verkäufer das miteigentum an der neuen sache im verhältnis des fakturenwertes der vorbehaltsware zum fakturenwert oder mangels fakturenwertes zum zeitwert der anderen gegenstände im zeitpunkt der vermischung oder verarbeitung.   2. ver­äu­ßert der be­stel­ler vor­be­halts­wa­re an drit­te wei­ter, so tritt er sei­nen kauf­preis- und sons­ti­ge an­sprü­che ge­gen­über dem drit­ten an den ver­käu­fer ab. der be­stel­ler bleibt so­lan­ge wi­der­ruf­lich zur ein­zie­hung des kauf­prei­ses be­rech­tigt, wie er sei­nen ver­pflich­tun­gen ge­gen­über dem ver­käu­fer nach­kommt und ins­be­son­de­re nicht in zah­lungs­ver­zug ge­rät.   3. bei pfändung aufgrund gerichtlicher anordnung oder sonstigen zugriffen dritter auf die vorbehaltsware hat der besteller den verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und dem zugriff mit hinweis auf das (mit-)eigentum des verkäufers zu widersprechen. die kosten für die abwendung des zugriffs tra­gen be­stel­ler und ver­käu­fer je­weils zur hälf­te.   4. bei vertragswidrigem verhalten des bestellers, insbesondere bei zahlungsverzug, ist der verkäufer berechtigt, die er­mäch­ti­gung zum for­de­rungs­ein­zug zu wi­der­ru­fen, sofort herausgabe der vorbehaltsware zu verlangen, die geschäftsräume des bestellers zu betreten, die vorbehaltsware an sich zu nehmen und/oder ggf. abtretung der herausgabeansprüche des bestellers zu verlangen. in der geltendmachung dieser rechte oder der pfändung der vorbehaltsware liegt kein rücktritt vom vertrag, es sei denn, der verkäufer hätte dies ausdrücklich erklärt.     vii. ge­währ­leis­tung, verjährung   1. an­sprü­che des be­stel­lers we­gen sach­män­geln ver­jäh­ren in zwei jah­ren ab ab­nah­me des kauf­ge­gen­stan­des. bei ver­let­zun­g von leib, le­ben oder ge­sund­heit gel­ten ab­wei­chend zu s. 1 die ge­setz­li­chen ver­jäh­rungs­re­geln, so­fern ein scha­dens­er­satz­an­spruch aus sach­man­gel­haf­tung auf die­ser ver­let­zung oder auf vor­satz bzw. gro­ber fahr­läs­sig­keit be­ruht.   2. an­sprü­che we­gen sach­män­geln be­ste­hen nicht, wenn der man­gel oder scha­den auf na­tür­li­chen ver­schleiss zu­rück­zu­füh­ren ist. dies­be­zü­glich sind sich ver­käu­fer und be­stel­ler über fol­gen­des ei­nig:   a) die vom ver­käu­fer an­ge­bo­te­nen kauf­ge­gens­tän­de sind nicht für den ein­satz im öf­fent­li­chen stras­sen­ver­kehr ge­eig­net und zu­ge­las­sen, so­fern dies nicht sei­tens des ver­käu­fers ex­pli­zit zu­ge­sagt wird. dies gilt so­wohl für kfz als gan­zes als auch für ein­zel­ne ein­bau­tei­le. ei­ne ver­trags­wid­ri­ge be­nut­zung des kaufgegenstandes z.b. im öf­fent­li­chen ver­kehr oder un­ter ver­stoß ge­gen öf­fent­li­chrechtliche und/oder straf­recht­li­che vor­schrif­ten er­folgt aus­schliess­lich auf ei­ge­nes ri­si­ko des be­stel­lers.                                         racecams.de - inhaber holger franz - forstberg 1 - 93128 regenstauf - telefon +49 (0)7222 / 3611100 - tel. mobil +49 (0)176 / 64255439
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